Mehr Klarheit: Energieaudits für große Unternehmen
Beitrag von Dirk Tiemann am (Kommentare: 0)
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- Energiemanagementsystem
- ISO 50001
- Umweltmanagement
eiter und dritter Lesung wurde die Novellierung des EDL-G im Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am 5. Februar 2015 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Teilumsetzung der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie angenommen; gegen die Stimmen der Opposition. Angenommen wurde die vom Wirtschaftsausschuss geänderte Version des Gesetzentwurfes zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Mit diesem Gesetz werden – auf Grundlage der Energieeffizienzrichtlinie (EED) – Grußunternehmen, also alle nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen. Zum Hintergrund der EED und und des EDL-G verweisen wir auf unsere weitergehenden Ausführungen an anderer Stelle.
Im Folgenden sollen die relevanten Änderungen des angenommenen Gesetzes im Vergleich zur bereits viel diskutierten Fassung des Gesetzes aus der ersten Lesen aufgeführt werden. Die weiterhin bestehenden Rahmenbedingungen haben wir für Sie an anderer Stelle zusammengefasst.
Wichtige Änderungen im Gesetz als Überblick
Übergangsregelung ist beschlossen
Der von der Energieeffizienzrichtlinie geforderte Zeitplan wird mit einer Übergangsregelung versehen. Vorgabe ist es, dass alle betroffenen Unternehmen bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit durchgeführt haben müssen. Da dies durch die verfristete Gesetzgebung der Bundesregierung nicht mehr realistisch durchführbar für die ca. 50.000 betroffenen Unternehmen ist, wird dieser Zeitpunkt entschärft. In das Gesetz wird um folgenden Satz ergänzt: „Bei einer Überprüfung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung des Systems nach § 8 Absatz 3 […]“ des EDL-G. Damit entschärft sich der strikte europäische Zeitplan und gibt den Unternehmen und Organisationen defacto gut ein Jahr mehr Zeit, den Verpflichtungen nachzukommen. Ob die zeitliche Ausdehnung der Verpflichtung mit dem ER-Recht konform ist, muss im Moment offen bleiben und wird bei der Entscheidung von Unternehmen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Wichtig ist, dass das Unternehmen den Beginn nachweist und mindestens folgende Punkte bereits umgesetzt hat:
- Im Falle der Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 muss die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001 (Ausgabe Dezember 2011) umgesetzt sein. Hier ist das die energetische Bewertung des Unternehmens oder der Organisation.
- Wird ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt, so muss mindestens die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger erfolgt sein, sowie die Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten sowie der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.
Verordnungsermächtigung des Gesetzes soll genutzt werden
Ferner wurde beschlossen, dass die in § 8d des Energiedienstleistungsgesetzes vorgesehene Verordnungsermächtigung auch ausgeschöpft wird. Dies bedeutet, dass konkretisierende Anwendungshilfen erstellt werden. Zum einen für den Anwendungsfall in dem Unternehmen eine Vielzahl mit gleichen Standorten haben sowie für die Anfertigung einer Lebenszykluskostenanalyse. Beide Fälle werden auf Grund einer erheblichen Mehrbelastung mit gering erwartetem Zusatznutzen genannt. Hier wird es in Kürze sicher deutliche Konkretisierungen geben. Sobald diese verfügbar sind, werden wir Sie selbstverständlich darüber in unserem Blog und EED-Newsletter informieren.
Multi-Site-Verfahren sind nun möglich
Das EDL-G soll derart zur Anwendung kommen, dass auch ein Multi-Site-Verfahren, wie es bei der Zertifizierung des Energiemanagementsystems nach ISO 50001 vorgesehen ist, möglich wird. Es sollen Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen gebildet werden können. Wichtig hinsichtlich des Aufwandes und der Kosten ist dies bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen. So soll auch bei diesen Unternehmen das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ angesehen wird, auch wenn nicht jeder einzelne Standort detailliert bearbeitet wird, so wie es das Gesetz nach § 8a Absatz 1 Nummer fordert, denn dort wird verlangt, dass sich ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Damit erhalten Unternehmen in zentralen Punkten einige Erleichterungen und die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie wird damit etwas entzerrt und erscheint mit den hier beschriebenen Anpassungen realistischer. Dennoch sollte der unternehmensinterne Ansatz zur Erfüllung des Gesetzes nicht auf die lange Bank geschoben werden. Auch wenn jetzt mehr Zeit zur Erfüllung vorhanden ist, stellt sich die Frage nach ausreichend qualifizierten Auditoren und Beratern. Zudem bleibt das Thema Energieeffizienz ein Thema der Wettbewerbsfähigkeit – und warum bis zur letzten gesetzlichen Frist warten, wenn Sie Ihr Unternehmen auch schon viel früher etwas Wettbewerbssicherheit geben können?
Weitere Informationen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Drucksache 18/3373
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3373, 18/3788 – Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Drucksache 18/3934
- Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht 85. Sitzung Berlin, Donnerstag, den 5. Februar 2015. Plenarprotokoll 18/85
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. Drucksache 18/3373