Energieaudits werden Pflicht – Energieeinsparpotenziale nutzen

Beitrag von Dirk Tiemann am (Kommentare: 0)

Der Bundesrat billigte am 6. März 2015 einen Bundestagsbeschluss zur Teilumsetzung der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie

Große Unternehmen müssen künftig ihren Energieverbrauch alle vier Jahre mit Energieaudits überprüfen – erstmals zum 5. Dezember 2015. Dies sieht ein Bundestagsbeschluss vor, den der Bundesrat am 6. März 2015 billigte. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder, den Aufwand für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Gerade wegen der kurzen Frist bis zum Jahresende stellten die Audits eine große organisatorische und finanzielle Herausforderung dar.

Ziel des Gesetzes ist es, Einsparpotenziale der Unternehmen festzustellen und zu nutzen. Es setzt einen Teil einer europäischen Richtlinie um, die die Energieeffizienz der EU bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent steigern will. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet.

Als Alternative zum Energieaudit sieht das novellierte Energiedienstleistungsgesetz die Möglichkeit vor, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Diese beiden Systeme sind etwas aufwändiger in der Einführung und Unterhaltung, bieten dafür jedoch mehr Potential in der Hebung von Energieeffizienzen im Unternehmen. Durch den erhöhten Aufwand haben Unternehmen jedoch bis Ende 2016 Zeit, eines der beiden Systeme einzuführen. Lediglich die Willensbekundung und einige wenige energetische Erfassungsarbeiten müssen bis 5.12.2015 erfolgt sein. Es bestehen also verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten für Unternehmen. Egal welcher Weg begangen wird, ist es für die betroffenen Unternehmen an der Zeit, zu beginnen.

Eintragung in die Energieauditorenliste des BAFA

Seit dem 6.3.2015 ist es für Energieauditoren möglich, sich in die Energieauditorenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzutragen. Dies ist eine öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen.

Energieberater/Energieberaterinnen haben die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld durch Überprüfung der Fachkunde vom BAFA für die Durchführung von Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) prüfen zu lassen und in die öffentliche Energieauditorenliste eintragen zu lassen.

Um ein Energieaudit durchführen zu dürfen ist es jedoch nicht verpflichtend, sich in die Liste eintragen zu lassen. Alternativ kann die Fachkunde des Energieauditoren auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen auf Verlangen des BAFA erbracht werden.

Die Veröffentlichung der Liste erfolgt frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Weitere Informationen

  • Blogbeitrag „Mehr Klarheit: Energieaudits für große Unternehmen“
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des
  • Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Drucksache 18/3373
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3373, 18/3788 – Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g
  • Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Drucksache 18/3934
  • Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. Drucksache 18/3373
  • Ausschussempfehlung des Bundesrates. Drucksache 47/1/15

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