Energieaudits ohne Übergangsfrist – Merkblatt der BAFA zur Durchführung von Energieaudits veröffentlicht

Beitrag von Dirk Tiemann am (Kommentare: 0)

Finale Version des BAFA-Merkblatts für Energieaudits erschienen. Mitte Mai hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das finale Merkblatt zur Durchführung von Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. des Energiedienstleistungs-Gesetzes (EDL-G) veröffentlicht. Damit stellt das BAFA die seit geraumer Zeit erwarteten Konkretisierungen und Orientierungshilfen für die Durchführung von Energieaudits zur Verfügung. Das Merkblatt erleichtert den Unternehmen die Anwendung des Gesetzes. Das Inkrafttreten des EDL-G sowie die Veröffentlichung des Merkblattes sind einerseits die Abschlusspunkte in einem langen Prozess der Überführung der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales, deutsches Recht und bilden andererseits den Startschuss für eine erfolgreiche gesetzeskonforme Durchführung von Energieaudits.

Hintergrund des EDL-G ist das ehrgeizige Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Europäischen Union. Dafür wurde 2012 eine Energieeffizienzrichtlinie verabschiedet, welche zahlreiche Maßnahmen vorsieht, welche von den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Unter anderem werden nun alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (Nicht-KMU) sind verpflichtet, bis 5.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen. Dabei besteht das erklärte Ziel darin, die höchsten Potentiale im Bereich der Energieeffizienz in einem Unternehmen zu identifizieren.

Verpflichtet sind demnach sogenannte Nicht-KMU, unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich.

Merkblatt für Energieaudits, S. 5

Das Merkblatt des BAFA behandelt im Wesentlichen folgende Punkte: Wer sind die Adressaten des Energiedienstleistungsgesetzes, welche Unternehmen sind also von diesem Gesetz betroffen. Klar herausgearbeitet wird der Unternehmensbegriff (Abschnitt 2.1), die Definition eines Nicht-KMU (Abschnitt 2.2) sowie die Freistellung von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits (Abschnitt 2.5). Freigestellt von der Durchführung eines Energieaudits sind alle Unternehmen und Organisationen, die im relevanten Zeitraum ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt haben, oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben. Alle anderen betroffenen Unternehmen sind zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.

Den umfangreichsten Teil des Merkblattes geht auf Problemstellungen und Herausforderungen in der konkreten Durchführung des Energieaudits ein. Da sich das Energieaudit auf die Norm DIN EN 16247-1 bezieht, treten für viele Unternehmensarten Fragen auf, die hier, in Abschnitt 3 des Merkblattes angesprochen werden. Besonders die Möglichkeit eines Multi-Site-Verfahrens stand im Raum und wurde nun im Merkblatt der BAFA eindeutig geklärt. Das Multi-Site-Verfahren ist auch für Energieaudits möglich, ähnlich wie bei der ISO 50001. Gleiche oder ähnliche Standorte können zusammengefasst werden (Abschnitt 3.2.1). Auch der Bereich Gebäude und Transport wurde spezifiziert, so dass viele offene Fragen geklärt sind.

Gemäß DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

Merkblatt für Energieaudits, S. 14

Weitere Themen des Merkblattes sind die Anforderungen an den Energieauditor, die Energieauditorin (Abschnitt 4) sowie das Vorgehen der BAFA in der Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits (Abschnitt 5).

Als letzten wichtigen Punkt behandelt das BAFA-Merkblatt die Bußgeldvorschriften Abschnitt 6). Diese greifen bei der Nicht-Durchführung, der nicht richtig oder nicht vollständigen Durchführung bzw. der nicht rechtzeitigen Durchführung des Energieaudits. Aber auch bei der Leugnung der Nicht-KMU-Eigenschaft sowie bei der Nichtvorlage von durch das BAFA angeforderten Unterlagen.

Insgesamt stellt das Merkblatt der BAFA zur Durchführung von Energieaudits zahlreiche „in der Luft hängenden Fragen“ klar und bietet Unternehmen eine gute Anleitung zur Bearbeitung des Themas. Für alle Unternehmen, die auf eine Übergangsregelung bei der Durchführung des Energieaudits ähnlich der Einführung eines Energiemanagementsystems spekulierten, sind mit der klaren Formulierung der Zeitlinie sicher enttäuscht. Ob dies positiv oder negativ zu bewerten ist, ist sicher eine Einzelfallperspektive – positiv ist auf jeden Fall die Klarheit und die Transparenz mit der das BAFA die Umsetzung des EDL-G begleitet.

Nun wird es für alle betroffenen Unternehmen Zeit, sich mit dem Thema Energieaudit auseinanderzusetzen. Bis Dezember ist es noch gut ein halbes Jahr und in diesem müssen ca. 50.000 Unternehmen in Deutschland sich dieser Problematik annehmen. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Energieauditoren ist jedoch beschränkt, so dass sicher zu zeitlichen Engpässen kommen kann.

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