Das Energiedienstleistungsgesetz verpflichtete alle großen Unternehmen („Nicht-KMU“) erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre für alle Unternehmensteile und Standorte ein umfassendes Energieaudit durchzuführen.
Finale Version des BAFA-Merkblatts für Energieaudits erschienen. Mitte Mai hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das finale Merkblatt zur Durchführung von Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. des Energiedienstleistungs-Gesetzes (EDL-G) veröffentlicht.
Große Unternehmen müssen künftig ihren Energieverbrauch alle vier Jahre mit Energieaudits überprüfen – erstmals zum 5. Dezember 2015. Dies sieht ein Bundestagsbeschluss vor, den der Bundesrat am 6. März 2015 billigte. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder, den Aufwand für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Gerade wegen der kurzen Frist bis zum Jahresende stellten die Audits eine große organisatorische und finanzielle Herausforderung dar.
Der Bundestag hat am 5. Februar 2015 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Teilumsetzung der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie angenommen; gegen die Stimmen der Opposition. Angenommen wurde die vom Wirtschaftsausschuss geänderte Version des Gesetzentwurfes zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G).
Alle Nicht-KMUs, also alle großen Unternehmen sollen verpflichtet werden, in regelmäßigen Abständen sogenannte Energieaudits durchzuführen. Große Unternehme werde von Seiten der EU definiert als Unternehmen, die entweder mehr als 250 Mitarbeiter haben, oder mehr als 50 Mio. EUR Umsatz pro Jahr haben.
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